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EWR Remscheid Journal
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Aktuelle Informationen zur Soforthilfe Dezember.

  • 30. Dezember 2022
  • 2 min lesezeit
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Aktuelle Informationen zur Soforthilfe Dezember.

30. Dezember 2022
  •  
2 min lesezeit

So funktioniert die Entlastung bei Ihrer Gas-Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022.

Gaskundinnen und Gaskunden der EWR erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Die allermeisten Kunden müssen nichts tun.

Bei der EWR zahlen Sie grundsätzlich nur 11 Abschläge. Deshalb reduzieren wir die Zahlungen einmalig auf 10 Abschläge. Im Dezember buchen wir Ihren Gas-Abschlag nicht ab. Sollten Sie im Dezember Ihre EWR-Jahresverbrauchsabrechnung erhalten und daher keine Abschlag zahlen, entfällt für Sie dann der Januar-Abschlag bei der EWR.

Als Kundinnen und Kunden der EWR profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden). Die allermeisten Kunden müssen sich um gar nichts kümmern. Diese Grafik zeigt Ihnen die wenigen Ausnahmen, in denen Sie als Kunde doch aktiv werden müssen.

Soforthilfe: Was muss ich als Kunde tun?

BITTE BEACHTEN SIE DAS ANDERE ABSCHLÄGE WIE STROM UND WASSER UNBEDINGT WEITER BEZAHLT WERDEN MÜSSEN.

Haben Sie einen Anspruch auf Soforthilfe?

Einige Personengruppen, Unternehmen und Einrichtungen haben Anspruch auf eine Soforthilfe. Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet, wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Unsere Grafik zeigt Ihnen, in welchen Fällen das möglich ist.

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