Deutschland spart Energie – in öffentlichen Gebäuden und Außenräumen
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung: Haben Sie schon einmal ein so langes Wort gelesen? Abgekürzt wird dieser Begriff aus 56 Buchstaben mit „EnSikuMaV“. Was verbirgt sich dahinter?
Wenn Sie in der nächsten Zeit durch Remscheid spazieren und sich wundern, dass die beleuchteten Werbetafeln mit unserer EWR-Werbung ausgeschaltet sind – dann liegt das an der EnSikuMaV.
Diese Verordnung enthält nämlich unter anderem Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden und Außenräumen. Sie gilt seit dem 1. September und zunächst für sechs Monate bis zum 28. Februar 2023. Klarer Fall: In der Herbst- und Winterzeit soll so viel Energie wie möglich gespart werden. Denn Strom und Gas sind aufgrund des russischen Angriffskrieges sehr teuer geworden.
Maßnahmen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Zu den wichtigsten Maßnahmen gehört, dass in öffentlichen Bürogebäuden nur noch bis maximal 19 Grad Lufttemperatur geheizt werden soll. Das ist ein Grad weniger als bisher.
Kühler als 19 Grad Celsius wird es in diesen Fällen werden:
- bei körperlich leichten Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad
- bei mittelschweren und vor allem sitzenden Tätigkeiten 18 Grad
- bei mittelschweren Tätigkeiten vor allem im Stehen oder Gehen 16 Grad
- bei körperlich schweren Tätigkeiten nur noch 12 Grad
Diese Höchstwerte gelten aber nicht, wenn die Beschäftigten dann in ihrer Gesundheit gefährdet wären und wärmere Kleidung oder ausgeweitete Homeoffice-Regelungen nicht möglich oder ausreichend sind.
Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden dürfen gar nicht mehr beheizt werden. Betroffen sind Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume. Auch hier gibt es Ausnahmen von dem Beheizungsverbot, die Sie bei Interesse im Detail unter dem Link am Ende dieses Artikels nachlesen können.
Wer sich in öffentlichen Nichtwohngebäuden die Hände waschen will, wird das nur noch mit kaltem Wasser tun können. Denn dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen müssen ausgeschaltet werden.
Diese Energiesparmaßnahmen gelten allerdings nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten!
Maßnahmen zur Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern
Gebäude (auch Bürogebäude!) und Baudenkmäler dürfen nicht mehr von außen beleuchtet werden. Es sei denn, sie müssen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Gefahrenabwehr beleuchtet werden.
Auch Volksfeste, zum Beispiel Weihnachtsmärkte, dürfen weiterhin beleuchtet werden.
Maßnahmen für beleuchtete Werbeanlagen
Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen müssen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages ausgeschaltet werden. Natürlich nur dann, wenn die Beleuchtung nicht für die Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren notwendig ist.
Hier können Sie die EnSikuMaV im Detail lesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ensikumav/BJNR144600022.html