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EWR Remscheid Journal
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GAS-ABSCHLAG DEZEMBER: INFORMATION ZUR SOFORTHILFE.

  • 18. November 2022
  • 3 min lesezeit
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GAS-ABSCHLAG DEZEMBER: INFORMATION ZUR SOFORTHILFE.

18. November 2022
  •  
3 min lesezeit

Wir informieren über die staatliche Entlastung bei Ihrer Gas-Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022.

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Als EWR Kunde zahlen Sie grundsätzlich nur 11 Abschläge, daher reduzieren wir die Zahlungen einmalig auf 10 Abschläge.

Laut Gesetz erstattet Ihnen der Staat 1/12 Ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs. Bei der EWR zahlen Sie tatsächlich nur 11 Abschläge. Nach dem elften Abschlag erhalten Sie von uns Ihre Jahresabrechnung. Somit erhalten Sie von uns im zwölften Monat entweder eine Gutschrift, wenn Sie weniger verbraucht haben, oder eine Nachzahlungsaufforderung, wenn Sie mehr verbraucht haben. 

Das heißt für Sie konkret: Im Dezember buchen wir Ihren Gas-Abschlag nicht ab. 

Sollten Sie im Dezember Ihre Jahresverbrauchsabrechnung erhalten und daher keine Abschlag zahlen, entfällt für Sie der Januar-Abschlag bei der EWR. Sie profitieren also in gleichem Maße.

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht. 

Diese Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro. 

Zudem plant die Bundesregierung weitere Entlastungen über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. 

Als Kundinnen und Kunden der EWR profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden). Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht abgebucht.

Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder per Barzahlung, müssen Sie den Gas-Abschlag für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Bitte beachten Sie das andere Abschläge wie Strom und Wasser unbedingt weiter bezahlt werden müssen. Kundinnen und Kunden erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag von dem Anbieter, bei dem er am 01.12.2022 versorgt wurde.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Auf unserer Internetseite finden Sie viele Hinweise zum Energiesparen im Haushalt.

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