FAQ – Strom
Mit dem EEG-Zuschlag wird die Erzeugung von Strom in Anlagen erneuerbarer Energieträger gefördert, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Diese Kosten werden gemäß EEG auf alle Verbraucher umgelegt.
Ist die Stromeinspeisung bei Betriebsbereitschaft einer Offshore-Anlage (Windpark im Meer) wegen einer Störung oder Verzögerung der Netzanbindung nicht möglich, entstehen dem Offshore-Anlagenbetreiber Schäden in erheblicher Höhe, die auf alle Stromkunden umgelegt werden.
Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgeschriebene Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms und dessen Umweltauswirkungen.
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die
Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Stromversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Diese Umlage wird ebenfalls staatlich erhoben. Bundesweit haben sich einige energieintensive Unternehmen bereit erklärt, bei Spitzenlasten im Netz ihren Strombezug zu drosseln
bzw. ganz vom Netz zu gehen. Für die Bereitschaft der Abschaltung sowie für jede Abschaltung erhalten diese Unternehmen eine vereinbarte Vergütung, die auf alle verbleibenden Stromkunden
umgewälzt wird.
Die Bundesregierung hat beschlossen, energieintensive Unternehmen bei den Energiepreisen zu entlasten. Deshalb dürfen diese Unternehmen künftig die Stromnetze kostenlos bzw. zu stark ermäßigten Preisen nutzen. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle sind von allen anderen Stromkunden zu zahlen.
Kraft-Wärme-Kopplungs- (KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWKAnlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt.