Überblick Entlastungsmaßnahmen.
Im Zuge der Preisentwicklung am Energiebeschaffungsmarkt wurden von Seiten der Bundesregierung zahlreiche Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Umgesetzt wurde diese hauptsächlich von den lokalen Energieversorgern, also z.B. von der EWR.
Dabei war es uns immer besonders wichtig unsere Kundinnen und Kunden zeitnah über die aktuellen Entwicklungen, Maßnahmen und mögliche Ersparnisse zu informieren. Die Umsetzung der zahlreichen Maßnahmen bleibt nachhaltig ein gewaltiger Kraftakt für uns. Häufig haben uns die konkreten Ausgestaltungen der einzelnen Maßnahmen erst kurzfristig vor dem jeweiligen Inkrafttreten erreicht.
Die EWR berechnet diese Preisbremsen monatlich und setzt diese schnellstmöglich automatisch um. Mit der Novellierung der Preisbremsen Gesetze steht ein weiterer Programmieraufwand an, den wir jetzt noch nicht abschätzen können.
Erfreulich ist, dass viele Kunden der EWR Tarife unterhalb der jeweiligen Preisdeckel besitzen, sodass die Preisbremsen häufig gar nicht zur Anwendung kommen mussten.
Hier möchten wir Ihnen noch einmal einen Überblick über die aktuell aktiven und die vergangenen Entlastungsmaßnahmen bieten.
1. Die Preisbremsen für Strom und Gas
Gedeckelte Energiepreise und Anreiz zum Energiesparen.
Einfach erklärt, funktionieren die Preisbremsen wie folgt: Für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem definierten Referenzpreis liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde,
für Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde und
für Strom 40 Cent pro Kilowattstunde.
(jeweils Bruttowerte, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte)
Mehr zahlt man also nicht für 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs. Wer aber mehr als 80 % der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. Mit dieser Regelung will die Regierung Anreize zum Energiesparen setzen.
In den beiden Beispiel-Grafiken zeigen wir, wie die Preisbremse funktioniert. Man sieht auch, dass es sich lohnen kann, beim Verbrauch zu sparen. Denn für alles über das 80 %-Kontingent hinaus zahlt man den vereinbarten Arbeitspreis, was je nach Vertrag mehr sein kann.
HINWEIS für unsere Kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh: Hier gelten andere Berechnungs-Grundlagen. Sie werden gesondert über Ihre Entlastungs-Berechnung informiert. Auch unsere Wärme-Kunden werden gesondert benachrichtigt.
HIER FINDEN SIE TIPPS ZUM ENERGIESPAREN:
ewr-remscheid.de/energiesparen
Gut erklärt: Unsere Videos zu den Preisbremsen Gas und Strom:
2. „Dezember-Entlastungspaket“
Gaskundinnen und Gaskunden der EWR erhielten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert hat. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigte auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die meisten EWR Kunden mussten auch für diese Hilfen nicht selber aktiv werden und konnten sich auf die gründliche Abwicklung der EWR verlassen.
3. Energieabgabensenkung
Eine weitere Maßnahme der Bundesregierung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger ist die sogenannte Energieabgabensenkung. Kurz bedeutet dies einen niedrigeren Steuersatz auf die Gas Rechnung, ein stabiler CO2-Preis und eine Streichung der EEG-Umlage. Vorübergehend wird im Zeitraum vom 1.10.22 bis März 2024 der Umsatzsteuersatz von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
Die eigentlich anstehende Erhöhung des CO2 Preises für Heizöl, Erdgas und Sprit um 5 € je Tonne wurde um ein Jahr verschoben.
Ab Juli 2022 wurde die EEG-Umlage vollständig abgeschafft.
HIER FINDEN SIE NOCH WEITERE INFORMATIONEN:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/entlastung-energieabgaben-2125006